P&M
Madertal 6
72401 Haigerloch
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Hier entsteht in Kürze unsere neue Website
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Beauftragung.
P&M bestätigt Aufträge pauschal durch Besprechungsberichte oder Auftragsbestätigungen. Deren Inhalt gilt verbindlich, wenn Ihnen nicht binnen drei Tage nach Eingang widersprochen wird. Mit dem Zustandekommen des Auftrages gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Grundsätzlich sind von P&M gelieferte Leistungen zu honorieren, unabhängig davon, ob sie verwendet werden oder nicht. Die Leistung beschränkt sich auf den bestätigten Auftragsumfang auf Basis der zur Verfügung gestellten Informationen. Aufgrund von unterlassenen Informationen oder veränderter Aufgabenstellung notwendig werdende Änderungen ergeben eine Erweiterung der Beauftragung unter Anerkennung der damit evtl. zusätzlich verbundenen Kosten.
2. Leistung.
Grundsätzlich, d.h. wenn keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die Vorschriften des
§ 631 ff. BGB über den Werkvertrag. Er verpflichtet P&M zur Erbringung der Leistung und den Auftraggeber zur Zahlung derselben.
3. Unterlagen.
Stellt der Auftraggeber Unterlagen zur Verfügung, so trägt er die Verantwortung für deren sachliche Richtigkeit und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit. Er stellt P&M von allen etwaigen Ersatzansprüchen Dritter wegen Verwendung der Unterlagen frei.
4. Abwicklung.
P&M legt Planungen und Entwürfe auf Wunsch zusammen mit einem Kostenvoranschlag, einer Kostenübersicht oder einem Angebot vor. Es ist vereinbart, dass Erstplanungen und Erstentwürfe persönlich beim Auftraggeber vorgelegt und besprochen werden. Die Kommentierung von Überarbeitungen sowie die Vorlage der daraus folgenden Ausführungen kann telefonisch, per E-Mail od. per Post erfolgen. Nach Freigabe der Planungen bzw. Entwürfe durch den Auftraggeber erteilt P&M die Aufträge an Werbemittel- Produzenten. Danach wir dem Auftraggeber jedes Werbemittel nochmals nach Abschluss der Layout- und DTP Arbeiten zur Genehmigung vorgelegt. Der Auftraggeber gibt sein Einverständnis durch Gegenzeichnung. Kleinere Arbeiten wie Veränderungen einzelner Textzeilen und Bild- bzw. Vektorenbereiche usw. bedürfen im Hinblick auf zügige Abwicklung keiner Genehmigung durch den Auftraggeber.
5. Kostenvoranschläge, Angebote und Kostenübersichten.
5.1 Bei Kostenvoranschlägen sind die Beiträge für technische Leistungen (Layout, DTP, Bildbearbeitung,
Druck u. dgl.) sowie das daraus resultierende Produktionsleitungshonorar unverbindlich.
5.2 Bei Angeboten sind die von uns offerierten Preise endgültig. Angebote werden nur dann abgegeben, wenn P&M als Generalunternehmer mit der kompletten Lieferung (inkl. Layout, DTP, Bildbearbeitung, Druck u. dgl.) beauftragt wird und P&M die komplette Leistung in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erbringt.
5.3 Kostenübersichten werden erstellt, wenn P&M nicht als Generalunternehmer auftritt und lediglich die Produktionsleitung wahrnimmt. Die Berechnung technischer Fremdleistungen wie z.B. Bildaufnahmen u. dgl. erfolgt hierbei nicht über P&M, sondern im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Dieser trägt das Risiko von Kostenabweichungen.
5.4 Angebot und Kostenübersichten können erst nach Verabschiedung von Text und Layout sowie Klärung aller technischen Details erstellt werden. Spätere Änderungen (sog. Autorkorrekturen) sowie allgemeine Materialverteuerungen und Lohnerhöhungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wünscht der Auftraggeber die Einschaltung anderer Lieferanten, nachdem Preise und Liefertermine von P&M bestätigt wurden, so gelten diese automatisch wieder als offen und bedürfen einer erneuten Bestätigung. Bei Druckaufträgen gilt eine Abweichung von 10% der bestellten Auflagenhöhe als zulässig. Zu bezahlen ist die tatsächlich gelieferte Auflage.
5.5 Preisangaben verstehen sich in Euro, netto, ohne Mehrwertsteuer.
6. Vergütung.
6.1 Die Höhe der Vergütungen für die Leistungen von P&M richtet sich nach der jeweiligen Auftragsbestätigung bzw. nach der jeweils neuesten Fassung der P&M- Honorarleitlinien.
6.2 Lässt sich daraus der Preis nicht feststellen, so gilt der angemessene Preis. Bei textlichen und grafischen Entwurfsarbeiten gilt als taxmäßige Vergütung gemäß §§612 Abs. II und 632 Abs. II BGB die Vergütung, wie sie sich aus den Gebührenordnungen für freiberufliche Werbeberater und Texter sowie des Bundes Deutscher Grafik-Designer ergibt. Im Streitfall über die ordnungsgemäße Berechnung nach diesen Gebührenordnungen entscheidet endgültig ein Sachverständiger, den die Industrie- und Handelskammer Reutlingen benennen soll. Beide Vertragspartner anerkennen verbindlich das Gutachtend des Sachverständigen und unterwerfen sich ihm.
6.3 Entwurfs- Aufträge, die nicht realisiert werden, sind mit einem Skizzen-Honorar zu vergüten. 1/3 für Entwicklung und Skizze, 1/3 für Text und Layout. 1/3 druckfähige Vorlage. Ist eine Vereinbarung über die Höhe des zu zahlenden Honorars nicht getroffen, gilt die entsprechend Ziffer 6.2. Bei der Anwendung von „Skizzenhonorar“ bleiben die Entwürfe auch nach Bezahlung des Honorars Eigentum von P&M.
7. Reklamationen.
7.1 Die angebotenen Leistungen, Lieferungen und Rechnungen gelten als akzeptiert, wenn sie P&M gegenüber nicht unverzüglich unter detaillierter schriftlicher Begründung etwaiger Mängel oder Fehler beanstandet werden.
7.2 Bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Rüge ist P&M berechtigt, Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wandelung kann erst erklärt, Minderung oder Schadenersatz erst verlangt werden, wenn P&M nicht in der Lage ist, Mängel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Teilmängel berechtigen nicht zur Ablehnung der Gesamtleistung oder Gesamtlieferung.
Von P&M nicht zu vertretende Terminüberschreitungen begründen keine Schadenersatzansprüche,
auch nicht das Recht auf Wandelung oder Minderung.
7.3 Die Ansprüche des Auftraggebers aus Wandelung, Minderung oder Schadenersatz sind im Falle schuldhaften Verhaltens von P&M nach oben begrenzt durch den Rechnungsbetrag der für Beratung, Entwurf oder Produktionsleitung anfallenden P&M Honorare für den betreffenden Auftrag oder, sofern der Auftrag mehrere Leistungen enthält, bis zu demselben Rechnungsbetrag der jeweiligen einzelnen von dem Verschulden betroffenen Leistung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
8. Abrechnung und Zahlungsbedingungen.
8.1 Die Abrechnung der Aufträge erfolgt in der Regel nach Fertigstellung der Produkte und Kampagnen. Bei Aufträgen mit einem Rechnungswert von mehr als € 5.000,00 oder bei Aufträgen die länger als drei Monate zu bearbeiten sind, oder bei Beauftragung von P&M als Generalunternehmer, ist folgende Zahlungsweise vereinbart: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Vorlage des Layouts, 1/3 (Rest) bei Endabrechnung. Die Berechnung von Teilzahlungen erfolgt in Form von Zahlungsanforderungen, ohne Berechnung der Mehrwertsteuer und ohne Abzugsmöglichkeit von Skonto.
8.2 Zahlungsziel und Skonti. Die Bezahlung aller von P&M berechneter Leistungen hat innerhalb 30 Tagen rein netto zu erfolgen oder innerhalb 10 Tagen nur aus technischen Leistungen. Skontierungen von Honoraren (für Beratung, Entwürfen, Produktionsleitung) oder von Porti ist nicht möglich. Teilzahlungen (auf Zahlungsanforderungen) können in die Skontierung nur einbezogen werden, wenn sie innerhalb von 10 Tagen erfolgen.
8.3 Werden unserer Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder erfüllt der Kunde andere Verpflichtungen nicht, so sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz zu fordern. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aufgrund von uns bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist ausgeschlossen. Wird eine Zahlungsfrist überschritten, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des derzeitigen Kontokorrentzinssatzes zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.
8.4 Zahlungen durch Wechsel unterliegen gesonderten Vereinbarungen.
8.5 Treten Ereignisse ein, die die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners zweifelhaft erscheinen lassen, können wir die sofortige Zahlung unserer gesamten Forderungen verlangen. Dies gilt insbesondere bei Zahlungsverzug trotz zweimaliger Mahnung fälliger Rechnungen. Das Recht sofortiger Zahlung zu verlangen, erstreckt sich auch auf Rechnungen, die noch nicht zur Zahlung fällig sind. Treten derartige Umstände bei einem Wechselbeteiligten ein, können wir sofortige Barzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der Wechsel verlangen.
9. Eigentumsverhältnisse und Urheberrechte.
9.1. Leistungen und Werke, die zur Vorbereitung oder in Ausführung eines Auftrages erbracht oder fertiggestellt werden, unterliegen bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Auftrages unserer ausschließlichen Verfügungsbefugnis. Durch Leistung der vereinbarten Zahlung erwirbt der Kunde die uneingeschränkten Benutzungs- und Vervielfältigungsrechte. Die Abtretung der eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte sowie die Übertragung unseres Urheberrechtes bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
9.2. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen bleiben dessen Eigentum. P&M ist verpflichtet, das Eigentum des Auftraggebers auf Anforderung umgehend auszuhändigen. Sofern das Eigentum des Auftraggebers bei P&M lagert, gewährleistet P&M die sorgfältige Behandlung und Aufbewahrung.
9.3. Von P&M erbrachte Planungen, Entwürfe und technische Leistungen jeder Art, die vom Auftraggeber nicht genehmigt, erworben oder in Zusammenarbeit mit P&M verwirklicht werden, bleiben auch nach Bezahlung des Skizzenhonorars (6.3) uneingeschränktes Eigentum von P&M.
9.4. P&M ist berechtigt, Werbemittel an geeigneter Stelleunauffällig zu signieren. Von P&M entwickelte Werbemittel und Kampagnen dürfen vier Wochen nach Erscheinen inForm von Fachaufsätzen oder Vorträgen usw. besprochen sowie in der P&M Eigenwerbung abgebildet, erläutert und verbreitet werden.
9.5. Von jedem Werbemittel stehen P&M 3-5 Muster kostenlos zu. Belege und Muster sind Bestandteil des Honorars. Fortdrucke oder Duplikate von vorhandenen Herstellungsunterlagen können auf eigen Rechnung von P&M beliebig hergestellt werden.
10. Fahrzeugfolierungen/ Fahrzeugbeschriftungen
Eine Folierung von Fahrzeugen erfolgt nur, wenn das Fahrzeug gereinigt und mit unversiegelter Oberfläche zur Verfügung gestellt wird. Ist dies nicht erfolgt, sind wir berechtigt, den entsprechenden Reinigungsaufwand dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber hat auf besondere Eigenschaften der Oberflächen bei Fahrzeugen hinzuweisen, insbesondere nachträglich erfolgte Lackierungen, auch bezogen auf Kunststoffoberflächen. Bei der Entfernung von Folienbeschichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf Schäden an dem Fahrzeug auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dieses gilt für die Entfernung von durch uns angebrachten Folierungen sowie auch für die Entfernung von durch Dritte aufgebrachte Folierungen. Reklamationen aufgrund fehlender Pflege oder Wäsche werden nicht anerkannt
11. Montagetätigkeiten
Wird von uns gelieferte Ware entweder durch uns oder durch Dritte montiert, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass eventuell notwendige Genehmigungen rechtzeitig eingeholt werden. Werden diese nicht erteilt, bleibt die Wirksamkeit des uns erteilten Auftrages hiervon unberührt. Sind für Montagetätigkeiten statische Berechnungen notwendig, sind diese von dem Kunden auf dessen Kosten zu veranlassen. Von uns mitgeteilte Angebote für Montagearbeiten sind freibleibend und können sich erhöhen, wenn die Durchführung der Montagearbeiten am Montageort aufgrund äußerer Umstände behindert wird. Dies gilt nicht, wenn etwaige Verzögerungen unserem Verantwortungsbereich zuzuordnen sind.
12. Lieferbedingungen
Von uns genannte Lieferzeiten sind keine Fixtermine. Fixe Liefertermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Genannte Liefertermine sind unverbindlich. Bei Verzögerung der Auslieferung ist eine angemessene Nachfrist zu setzen für die Bewirkung der Leistung, bevor ein Rücktritt durch den Kunden erfolgen kann. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Verzögerungen auf Umständen beruhen, die wir nicht beeinflussen können wie Streik, Aussperrungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten sowie in allen sonstigen Fällen höherer Gewalt. Dies gilt auch, wenn entsprechende Umstände bei Zulieferbetrieben von uns entstehen und es deshalb zu einer Verzögerung kommt. Wir behalten uns das Recht vor, Teilmengen zu liefern. Diese sind auf Grundlage unserer Zahlungsbedingungen zu vergüten. Bei nicht fristgerechter Zahlung behalten wir uns ebenfalls vor, weitere Lieferungen so lange einzubehalten, bis die Zahlung der Teilmenge erfolgt ist.
13. Versand
Die Art der Versendung wird durch den Auftraggeber bestimmt. Mit Verlassen unseres Betriebs geht die Gefahr der Versendung auf diesen über. Eine Versicherung der versendeten Ware erfolgt nur auf Veranlassung des Auftraggebers. Etwaig hiermit verbundene Kosten trägt der Auftraggeber.
14. Haftung.
P&M verpflichtet sich, bei der Erbringung aller Leistungen Umsicht und die von Fachkräften zu fordernde Sorgfalt walten zu lassen. Deshalb beschränkt sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann von P&M keine Gewähr für die Schutzfähigkeit oder wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit von Vorschlägen übernommen werden. P&M wird dem Auftraggeber seine Ansicht über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der entworfenen Werbungmitteilen und ihn aus das nach Ansicht der Agentur gegebene Risiko eines Wettbewerbsverstoßes hinweisen. Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit eines Entwurfes ist letztlich vom Auftraggeber zu prüfen und zu verantworten. Genehmigt der Auftraggeber die Werbung trotz der vorgetragenen Bedenken, so haftet P&M nicht für die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen. Ebenso ist nach der Produktionsfreigabe durch den Auftraggeber P&M aus jeder Verantwortung für Richtigkeit und Ausführung der vorgelegten Unterlagen befreit und aus verbliebenen Mängel kann gegen P&M kein Haftungsanspruch geltend gemacht werden, es sei denn, dass diese sich auf unzureichende technische Bearbeitung (wie Nichtbeachtung von Korrekturangaben) beziehen. Bei Terminüberschreitungen infolge eines im Rahmen der P&M- Haftung liegenden Fehlers und bei nicht verschiebbaren termingebundenen Werbemaßnahmen haftet P&M bis zur Höhe des für dieses Werbemittel anfallenden Entwurfs-, Layout-, und Produktionsleitungshonorars. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
15. Höhere Gewalt.
Höhere Gewalt oder andere nicht von uns vertretende Umstände berechtigen P&M vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Verzögerte Liefertermine aufgrund höherer Gewalt entbinden P&M von Terminzusagen, ohne dass der Auftrag dadurch storniert wird. Schadenersatzforderungen gegen uns sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
16. Datenschutz
Adress- und Produktionsdaten werden durch uns zum Zwecke der Auftragsbearbeitung gespeichert. Der Auftraggeber ist hiermit einverstanden. Er hat das recht, Auskunft hierüber von uns zu verlangen und auch die Löschung der Daten. Die Aufforderung hierzu hat schriftlich zu erfolgen. Weisen uns überlassene Datenträger datenverändernde Codes (Viren, Trojaner, Dialer usw.) auf, sind wir berechtigt, alle sonstigen uns vom Auftraggeber überlassenen Datenträger auch ohne weitere Prüfung zurückzuweisen. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund der Überlassung von datenverändernden Codes behalten wir uns vor. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Beauftragung damit einverstanden, dass wir unsere im Rahmen des Auftrages erbrachten Leistungen für eigene Werbezwecke verwenden dürfen. Dies geschieht, soweit möglich, entpersonalisiert.
17. Geheimhaltung.
P&M ist verpflichtet, alle Geschäftsgeheimnisse sowie vertrauliche Firmeninterna des Auftraggebers auch über die Dauer des Auftrages hinaus mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren.
18. Schlussbestimmungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ungültig sein oder ungültig werden, wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. In einem derartigen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, das der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Vertragsbeziehungen richten sich im Übrigen nach den Recht der Bundesrepublik Deutschland.
19. Gerichtsstand.
Gerichtsstand für etwaige Streitigkeiten aus der gegenseitigen Geschäftsverbindung einschließlich Scheck- und Wechselklagen ist Balingen. Erfüllungsort ist Haigerloch.
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